Spieler oder Caddies dürfen während der Runde keinerlei motorisierte Beförderung nutzen, außer die kurzfristige Nutzung wird von der Spielleitung ausdrücklich genehmigt.* Spieler mit einer Gehbehinderung, die von der zuständigen Behörde durch Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit einem sich auf die Gehbehinderung beziehenden Merkzeichen im Sinne des § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung anerkannt sind, ist ausnahmsweise die Nutzung eines motorisierten Beförderungsmittels gestattet, sofern dieses nicht auch als Hilfsmittel bei der Ausführung des Schlags benötigt wird. Die Gehbehinderung ist mit der Meldung vor dem Wettspiel durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.
Bei sonstiger körperlicher Behinderung, die das Absolvieren der Runde ohne motorisiertes Beförderungsmittel nicht erlaubt, kann die Spielleitung, bei Vorlage eines Attests, die Nutzung des motorisierten Beförderungsmittels erlauben.
Gibt es mehr Teilnehmer, die ein motorisiertes Beförderungsmittel nutzen dürfen, als motorisierte Beförderungsmittel vorhanden sind, so hat die Personengruppe mit ‚Gehbehinderung/Schwerbehindertenausweis‘ Vorrang vor der Personengruppe ‚sonstiger körperlicher Behinderung/Attest‘. In den Gruppen werden dann die motorisierten Beförderungsmittel den Spielern zugelost.
Im Einzelfall kann die Nutzung des motorisierten Beförderungsmittels von der Spielleitung aus sachlichen Gründen ‑ z.B. unter Verweis auf Witterungs‐ oder Platzbedingungen ‑ eingeschränkt oder untersagt werden.
Strafe für Verstoß gegen diese Bedingung:
Der Spieler zieht sich die Grundstrafe für jedes Loch zu, an dem der Verstoß auftritt. Tritt der Verstoß zwischen dem Spielen von zwei Löchern auf, wirkt sich die Strafe auf das nächste Loch aus.
Anmerkung: In begründeten Fällen darf die Spielleitung Ausnahmen von dieser Turnierbedingung genehmigen.
*Ein Spieler, der nach Schlag und Distanzverlust einen Ball von der zuletzt gespielten Stelle spielen will, gespielt hat oder spielen muss, darf jederzeit motorisierte Beförderung in Anspruch nehmen.